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   BGH, 26.11.1952 - V BLw 45/52   

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BGH, 26.11.1952 - V BLw 45/52 (https://dejure.org/1952,88)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1952 - V BLw 45/52 (https://dejure.org/1952,88)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1952 - V BLw 45/52 (https://dejure.org/1952,88)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 8, 109
  • NJW 1953, 342
  • MDR 1953, 91
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.11.1952 - V BLw 44/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.11.1952 - V BLw 45/52
    Bemerkenswert und vom Beschwerdegericht noch weiter auszuwerten ist in diesem Zusammenhang, daß nach den Angaben der Rechtsbeschwerde der hier in Frage stehende Betrieb einen Einheitswert von 40.000 DM und der den Gegenstand des gleichzeitig zur Entscheidung kommenden Rechtsbeschwerdeverfahrens V BLw 44/52 bildende Betrieb mit etwa derselben Flächengröße, aber einer fast doppelt so großen Fläche an Gewächshäusern einen Einheitswert von 120.800 DM hat, wovon nur 8.300 DM Verpächteranteil und 112.500 DM Pächteranteil bilden.
  • BGH, 12.06.1951 - V BLw 45/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.11.1952 - V BLw 45/52
    Er erfordert eine wirtschaftliche Enheit (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951, V BLw 45/50, RechtdLandw 1951, 326/7 zum Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung im Zuweisungsverfahren nach Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84; vgl. auch Wöhrmann, Reichserbhofrecht, Anm. 18 zu § 1 REG).
  • BGH, 11.04.2003 - V ZR 323/02

    Auslegung eines Wegerechts

    Unter den Begriff der Landwirtschaft fällt nach dem maßgeblichen Verständnis im Zeitpunkt der Rechtseinräumung (Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1018 Rdn. 139 m. w. Nachw.) auch der erwerbsgärtnerische Anbau von Blumen und Zierpflanzen, jedenfalls dann, wenn er - wie hier - überwiegend in Freilandkulturen und nicht überwiegend in Gewächshäusern betrieben wird (vgl. Senat, BGHZ 8, 109, 112 f. [zu § 1 HöfeO]; MünchKomm-BGB/Voelskow, 3. Aufl., § 585 Rdn. 4; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 585 Rdn. 6).
  • BGH, 29.11.1996 - BLw 12/96

    Erwerbsgärtnerischer Anbau von Blumen und Zierpflanzen als Landwirtschaft

    »Der erwerbsgärtnerische Anbau von Blumen und Zierpflanzen ist Landwirtschaft im Sinne der Höfeordnung, auch wenn er überwiegend in Gewächshäusern und in Behältern betrieben wird (Aufgabe von BGHZ 8, 109).«.

    Entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 8, 109) sei auch ein Gärtnereibetrieb in der vorliegenden Betriebsform (Fehlen jeder Freilandkultur) ein landwirtschaftlicher Betrieb.

    Der Senat folgt unter Aufgabe seiner früheren Auffassung (BGHZ 8, 109, 113) dem Beschwerdegericht, das den bezeichneten Grundbesitz als Hof angesehen hat.

    Das bezweifelt auch die Rechtsbeschwerde nicht, sie meint aber, die in BGHZ 8, 109, 113 vertretene Abgrenzung sei nach wie vor zutreffend.

  • BGH, 06.06.2003 - V ZR 318/02

    Nutzung eines Wegerechts zum Betrieb hinzugepachteter Flächen

    Denn diese Bodennutzung ist der Landwirtschaft zuzuordnen (Senat, BGHZ 8, 109, 112 f.; Senat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 323/02, Umdruck, S. 6 m.w.N., zur Veröffentl. bestimmt).
  • BGH, 18.03.2004 - BLw 32/03

    Darlegung eines Divergenzfalls

    Der Antragsteller meint zunächst, das Beschwerdegericht sei von der Senatsentscheidung vom 26. November 1952 (BGHZ 8, 109 ff.) abgewichen, indem es den Umstand, daß die Antragsgegnerin das zu dem Hof gehörende Wohnhaus nicht bewohnt hat, als unschädlich für die formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 HöfeO angesehen hat.

    Dazu hat der Senat entschieden, daß eine wirtschaftliche Einheit erforderlich ist, die eine Hofstelle, also eine mit Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche, von der aus die Bewirtschaftung erfolgt, haben muß (BGHZ 8, 109, 115).

  • BGH, 17.07.1998 - V ZR 370/97

    Aufteilung einer Haus- oder Hofstelle mit zugehörigem selbständigem

    Ziel und Zweck der Höfeordnung besteht darin, land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz vor einer Aufsplitterung im Erbgang dort zu bewahren, wo eine funktionsfähige Betriebseinheit vorliegt (vgl. z.B. BGHZ 8, 109, 115).
  • BGH, 14.10.1955 - V ZR 67/55

    Beseitigung alter Wehrmachtsanlagen. Rechtsweg

    Im übrigen fordert die Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs wie des Bundesverwaltungsgerichts für die Anwendung des § 13 Abs. 3 LAG einen unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Einzelgeschehnissen im Verlauf des letzten Krieges (III. Zivilsenat in BGHZ 8, 109 und in NJW 1953, 1746; BVerwG in NJW 1955, 1371; vgl. auch Kühne-Wolff, LAG § 13 Anm. 11 S. 64 und Schaefer, Die Schadensfeststellung im Lastenausgleich, Essen, 1952, § 4 Feststellungsgesetz Anm. 14 S. 21).
  • OLG Köln, 06.02.2007 - 23 WLw 6/06

    Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Grundstückverkehrsgesetz

    Unter Hofstelle ist eine mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche zu verstehen, von der aus die Bewirtschaftung der zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefassten Ländereien erfolgt und die den Mittelpunkt der Wirtschaft bildet (BGHZ 8, 109, 115 = RdL 1953, 16; RdL 1957, 43, 44; OLG Koblenz AgrarR 1988, 45).
  • BGH, 13.05.1982 - V BLw 20/81

    Verlust der Hofeigenschaft

    Der Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung setzt mehr als den Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke voraus; er erfordert eine wirtschaftliche Einheit , zu der außerdem in der Regel eine Hofstelle kommen muß (BGHZ 8, 109, 115 m.w.N.).
  • BGH, 20.10.1953 - V BLw 56/53

    Rechtsmittel

    Nach dem Sprachgebrauch, der Verkehrsauffassung und dem Zweck des Gesetzes, das eine Aufteilung und Zersplitterung auch kleinerer landwirtschaftlicher Betriebe verhindern will, muß, wie der erkennende Senat bereits in dem Beschluß vom 12. Juni 1951 (V BLw 45/50, RechtdLandw 1951, 326; vgl. ferner Beschluß des Senats vom 26. November 1952, V BLw 45/52, BGHZ 8, 109 [115] = RechtdLandw 1953, 16) ausgeführt hat, davon ausgegangen werden, daß von einer landwirtschaftlichen Besitzung nur dann gesprochen werden kann, wenn eine sogenannte Hofstelle (§ 1 HöfeO) vorhanden ist, von welcher aus landwirtschaftliche Grundstücke im Rahmen eines einheitlichen Betriebes bewirtschaftet werden.

    Abgesehen von besonderen Betriebsarten (vgl. BGHZ 8, 109 ff) erfordert die Hofstelle bei einem normalen landwirtschaftlichen Betrieb außer einer Wohnung Wirtschaftsgebäude, in denen Stallungen für das Vieh und Räume zur Unterbringung der Ernte und sonstigen Vorräte vorhanden sind.

  • OLG Hamm, 06.03.2007 - 10 W 1/04

    Zu den Indizien der Auflösung einer Höfe-Betriebseinheit - Zu den Voraussetzungen

    Eine landwirtschaftliche Besitzung setzt über den bloßen Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke eine wirtschaftliche Betriebseinheit voraus, bei der die landwirtschaftlichen Grundstücke nebst Hofstelle durch die organisierte Tätigkeit des Betriebsleiters zusammengefasst sind und zu der in der Regel auch eine Hofstelle hinzukommen muss (BGHZ 8, 109, 115; BGHZ 84, 78, 83; BGH AgrarR 2000, 227, 228).
  • OLG Köln, 05.04.2001 - 23 WLw 8/00

    Landwirtschaftsrecht: Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO

  • OLG Hamm, 15.12.2009 - 10 W 78/09

    Begriff der Hofstelle i.S. der HöfeO bei Grundbesitz im Gebiet zweier

  • OLG Schleswig, 27.03.2001 - 3 WLw 81/00

    Wirtschaftliche Zerschlagung eines landwirtschaftlichen Betriebes; Erforderlicher

  • BFH, 09.10.1985 - II R 247/81

    Hofstelle ist die Summe der katastermäßig ausgewiesenen oder sonst abzugrenzenden

  • BayObLG, 05.09.2001 - 3Z BR 188/01

    Hofstelle

  • BGH, 07.07.1954 - V BLw 23/54

    Hofbegriff und Inventar

  • OLG Hamm, 09.04.2002 - 10 W 1/02
  • BGH, 15.11.1966 - V BLw 10/66

    Hofeigenschaft und Einheitswert

  • BGH, 22.10.1992 - BLw 35/92

    Anwendbarkeit des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in

  • BGH, 20.10.1964 - V BLw 8/64

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.05.1957 - V BLw 52/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.11.1956 - V BLw 42/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.05.1963 - V BLw 13/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.05.1957 - V BLw 56/56

    Landwirtschaftliche Besitzung. Baumschule

  • BGH, 20.10.1953 - V BLw 46/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.09.1998 - BLw 6/98
  • OLG Celle, 14.07.1980 - 7 WLw 26/80

    Verlust der Hofeigenschaft

  • BGH, 15.10.1963 - V BLw 10/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.11.1956 - V ZR 98/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.06.1953 - V BLw 1/53

    Rechtsmittel

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